Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 2019
§ 13
§ 13 – Zuschlag für die Verpflichtung zu längerem Dienst
Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag eines Reservistendienstes auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag von 35 Euro je Tag, höchstens jedoch 1 470 Euro je Kalenderjahr. Eine Verpflichtung ist nur wirksam, wenn die Annahme des Verpflichtungsangebots vor dem 15. Tag Reservistendienst im Kalenderjahr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) eingeht und normal im Kalenderjahr nicht bereits Leistungen nach § 12 gewährt worden sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Reservisten, die sich verpflichten, mindestens 33 Tage Reservistendienst in einem Jahr zu leisten, erhalten einen Zuschlag.
- Der Zuschlag beträgt 35 Euro pro Tag, maximal jedoch 1.470 Euro pro Jahr.
- Die Verpflichtung muss vor dem 15. Tag des Reservistendienstes im Jahr beim Bundesamt eingehen.
- Es dürfen im gleichen Kalenderjahr keine Leistungen nach § 12 gewährt worden sein.
- Die Verpflichtung ist nur gültig, wenn die Annahme des Angebots rechtzeitig erfolgt.